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Tier- und Artenschutz

 

Einführung in die rechtlichen Grundlagen:

 

Das Ziel des Artenschutzes ist der Schutz wildlebender Tiere- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt zu erhalten. Über die Gesetzgebende Rechtsbereiche des Tier- und Artenschutzes, gibt es eine vereinfachte Darstellung, um eine bessere Übersicht zu bekommen. Im weiterem werden die einzelnen Rechtsbereiche definiert. 

 

Artenschutz 

 

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)

  • EU-Verordnung

  • Fauna-Flora-Habitat Richtlinien

  • Bundesnaturschutzgesetz

  • Bundesartenschutzverordnung

 

Tierschutz

 

  • Tierschutzgesetz

  • Tierschutztransportverordnung 

 

Sonstige Rechtsvorschriften 

 

  • Tierseuchengesetz

  • Arzneimittelgesetz

  • Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz

  • Futtermittelgesetz & Futtermittelverodnung

  • Länderverordnungen zu potenziell gefährlichen Tierarten

 

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

 

Weltweite Grundlage des Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), das 1973 in Kraft getreten ist und bis heute über 150 Nationen beigetreten sind. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) ist ein Handelsabkommen der beigetretenen Nationen und umfasst Kontrollsysteme für den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Das handeln bezieht sich hier auf die gewerbliche und private Einfuhr, Ausfuhr und Wiedereinfuhr. Dafür müssen Genehmigungen bei den Behörden beantragt werden. Die Arten sind im Grad der Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen gelistet (I-III), diese werden alle zwei Jahre aktualisiert. Das Übereinkommen über das internationalen Handel mit gefährlichen Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention of international trade in endangered species => Cites) wird auch Cites genannt. 

 

Anhang I:          

Arten unmittelbar vor der Ausrottung. Der Handel ist mit strengen Richtlinien unterworfen. Naturentnahmen sind nur wissenschaftlichen Zwecken gestattet. Die Nachzuchten dürfen mit entsprechenden Papieren und Genehmigungen gehalten werden. 

 

Anhang II:         

Arten die noch nicht vor der Ausrottung stehen, aber dies jedoch in kürzester Zeit werden, wenn es unkontrolliert weiter geht.

 

Anhang III:         

Arten die geschützt werden, weil diese eventuell auch gefährdet werden könnten. 

 

EU – Artenschutzverordnung 

 

Seit 1996 findet die Überwachung des Handels über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und Pflanzenarten durch die EU-Artenschutzverordnung statt. Hier wurde das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) übernommen und zusätzlich Arten einen höheren Schutz zu geordnet und sogar neu klassifiziert.

Informationen über den aktuellen Schutzstatus von bedrohten Tier- und Pflanzenarten können beim Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn eingeholt werden.  

 

Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) 

 

Mit der Inkrafttretung der FFH-Richtlinie im Jahr 1992, wurde ein rechtliches Instrument zum erhalt des natürlichen Lebensraum, für wildlebende Tier- und Pflanzenarten geschaffen. Die Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der EU durch ein einheitlich ausgewiesenes Schutzgebietssystem dauerhaft zu schützen und zu erhalten.  

 

Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchg) 

 

Ziel des Gesetzes ist die Natur und die Artenvielfalt in der Bundesrepublik Deutschland zu schützen und als Lebensgrundlage für spätere Generationen zu sichern. Neben dem Schutz von Natur, Landschaft, Tier- und Pflanzenarten vor menschlichen Eingriffen regelt das Gesetz auch den Vollzug des Artenschutzes, sowie das nationale Besitz- und Vermarktungsverbot.  

 

Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) 

 

Bundesartenschutzverordnung ist eine ergänzende Rechtsordnung zum Bundesnaturschutzgesetz. Hier wird der Artenschutz durchgeführt (u.a. die Haltung, Zucht, Vermarktung, sowie Kennzeichnungspflicht und Art der Kennzeichnung, Anzeigepflicht). Außerdem werden hier noch andere gefährdete Tier- und Pflanzenarten, soweit diese nicht schon durch internationales Rechts geschützt sind, unter Schutz gestellt.  

 

Anzeigepflicht

 

In der Bundesrepublik Deutschland muss jeder, der ein wirbeltier Besitzt, was unter einer streng und/oder besonders geschützten Art fällt, bei der Landesrecht zuständigen Behörde anmelden. Die Anzeige muss Angaben über Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwndungszweck und Kennzeichnung erhalten. Bei der Anzeige muss auch der Herkunftsnachweis beigefügt, um die Unterlagen zu vervollständigen.Zudem müssen alle folgenden Veränderungen des Tierbestandes z.B. durch Kauf, Verkauf oder Tod gemeldet werden. 

 

Tierschutzgesetz 

 

Das Tierschutzgesetz wurde im Mai 2002 in das Grundgesetz (Artikel 20a) aufgenommen. Durch dieses Gesetz will der Staat zukünftlich Verantwortung für künftige Generationen übernehmen und die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere erhalten.

Der erste (§1)Paragraph des Tierschutzgesetz besagt, dass keinem Tier ohne vernünftigen Grund schmerzen, Leiden und schäden zugefügt werden dürfen.

Ein weiterer Grundsatz ist, das Tiere ihrer Art und iherem Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen
(private Halter §2aAbs.1,Nr.5 TierSchG und §11 Abs.1,Nr.3b TierSchG ).

 

Tierschutztransportverordnung

 

Die Tierschutztransportverordnung stellt Regelungen und Vorschriften für den Transport von Wirbeltieren auf, wie z.B. Transportdauer, das Verladen, die Ernährung und die Pflege des Transports, Transportmittel und den Nachweis der Schachkunde nach §11 des TierSchG.

 

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